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Ursprünglich stammt der Begriff Hypothek aus dem Griechischen und bedeutet so viel wie “Unterpfand”. Es handelt sich hierbei um ein dingliches und beschränktes Recht bezogen auf ein Grundstück, man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem Grundpfandrecht. Die Hypothek dient im Bankwesen zur Sicherung des Kredites und findet in erster Linie in der Immobilienfinanzierung seine Anwendung. Kann der Kreditnehmer die Rückzahlung aus irgendwelchen Gründen nicht fortsetzen, so hat der Hypothekengläubiger jederzeit die Möglichkeit das Grundstück zu verwerten und den Kredit somit abzulösen. Dies geschieht in der Regel durch eine Zwangsversteigerung. Der Schuldner kann dies durch eine entsprechende Zahlung verhindern. Auf einem Grundstück können auch mehrere Hypotheken lasten, die dann einen festgelegten Rang haben. Man spricht auch von erstraniger Hypothek, zweitrangiger Hypothek, usw. Der Rang spielt vor allem dann eine Rolle, wenn es zu einer Verwertung kommt. Die Hypothekengläubiger werden dann in der Reihenfolge, die ihrem Rang enstpricht befriedigt. Insgesamt unterscheidet man in der Praxis zwischen drei verschiedenen Vertragsverhältnissen: Aus dem Darlehensvertrag ergibt sich eine regelmäßige Forderung, die an das Kreditinstitut zu zahlen ist. Die Bestelung einer Hypothek kann durch die dingliche Einigung erfolgen. Dabei kann die Hypothek direkt auf das Grundstück des Schuldners laufen, es gibt jedoch auch die Möglichkeit, dass ein Dritter mit seinem Grundstück die Sicherheit gibt. Letzendlich gibt es noch den Sicherungsvertrag, der die schuldrechtliche Grundlage regelmäßig für die Hypothekenbestellung bildet. Grundsätzlich wird die Hypothek in Höhe des Darlehens eingetragen. Mit jeder Zahlung, die der Schuldner jedoch leistet verringert sich der Anspruch der Gläubiger und es entsteht eine Eigenhypothek. Der Gläubiger kann also bei einer Verwertung auch nur auf den Betrag der noch bestengenden Schuld zugreifen und nicht auf den ursprünglichen Betrag.